Wenn der Staat Papiere und Arbeitsbewilligung entzieht
Kriminelle Ausländer, deren Ausschaffung am Völkerrecht oder am Heimatstaat scheitert, werden vom Bund zu Sans-Papiers gemacht. Das Problem verschärft sich mit der Durchsetzungsinitiative.
Ein Hintergrundbericht, erschienen am 8. Januar 2016 in der Südostschweiz sowie der Aargauer Zeitung / Nordwestschweiz.
Sie verfügen über keinerlei ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen und leben in permanenter Angst aufzufliegen. Und das, obwohl sie teilweise seit Jahrzehnten in der Schweiz leben, gut integriert sind und ihren Lebensunterhalt mit eigener Arbeit verdienen: Sans-Papiers. Zwischen 90’000 und 250’000 Migranten ohne geregelten Aufenthaltsstatus sollen in der Schweiz leben. Nun schickt sich der Staat an, willentlich mehr Leute als bis anhin zu solch entrechteten Sans-Papiers zu machen. So nämlich sieht es das Gesetz zur Ausschaffungsinitiative vor und ist es bei einer Annahme der Durchsetzungsinitiative, über die am 28. Februar abgestimmt wird, absehbar.
Nicht alle Personen, gegen die eine Ausweisung ausgesprochen wird, können tatsächlich ausgeschafft werden. Verhindern kann dies einerseits das Non-Refoulement-Prinzip. Dieser völkerrechtliche Grundsatz verbietet es, Menschen in Länder auszuschaffen, in denen sie schwer gefährdet wären. Einer Ausschaffung entgegen stehen können aber auch praktische Hindernisse, etwa die Weigerung des Heimatstaates, Reisepapiere auszustellen. Schliesslich bestehen bei Weitem nicht mit allen Staaten Rücknahmeabkommen.
Bis anhin wurden solche Personen in der Regel vorläufig aufgenommen, sofern sie nicht selbst aktiv die Ausschaffung verhindert hatten, indem sie beispielsweise verschwiegen, aus welchem Land sie stammen. «Bis anhin sind solche Fälle sehr selten», bestätigt Martina Caroni, Professorin für öffentliches Recht an der Universität Luzern. «Bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative und erst recht bei einer Annahme der Durchsetzungsinitiative würde diese Zahl jedoch deutlich steigen.»
Die Ausführungsgesetzgebung der Ausschaffungsinitiative nämlich verbietet, dass Personen, die aufgrund der neuen Regelung zwar ausgeschafft werden sollten, deren Ausschaffung aber nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vorläufig aufgenommen werden. Die Initianten der Durchsetzungsinitiative haben diese Frage nicht geregelt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber im Fall der Annahme dieser «Verschärfungsinitiative» nicht kulanter zeigen wird als bei der Ausschaffungsinitiative, entspräche er sonst doch kaum dem Volkswillen.
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